Sexualstrafrecht

Das Sexualstrafrecht ist ein hochsensibler Bereich des Strafrechts, bei dem Verfahren oft von besonderen Schwierigkeiten geprägt sind. Steht jemand wegen eines Sexualdeliktes (wie beispielsweise der Vergewaltigung oder des sexuellen Missbrauchs von Kindern) vor Gericht, reagieren die Medien wie auch die Öffentlichkeit im Regelfall mit großer Empörung. Häufig werden die Betroffenen regelrecht an den Pranger gestellt, was wiederum das Risiko voreiliger Schlussfolgerungen, Vorverurteilungen sowie Stigmatisierungen von Beschuldigten bzw. Angeklagten in sich birgt. In kaum einem anderen Bereich haben verurteilte Straftäter zudem größere Schwierigkeiten im Strafvollzug und bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft.

Das Sexualstrafrecht ist in verschiedenen Straftatbeständen des Strafgesetzbuches geregelt, von denen einige als Verbrechen, andere als Vergehen ausgestaltet sind. Der Gesetzgeber hat jüngst eine deutliche Verschärfung im Sexualstrafrecht beschlossen.

Ein Großteil der Straftatbestände zum Sexualstrafrecht droht bereits im Mindestmaß eine hohe Freiheitsstrafe an. Neben der Verhängung einer nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe droht auch der Verlust der bürgerlichen Existenz sowohl in gesellschaftlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Zu den Strafsanktionen können hohe Schmerzensgelder hinzutreten.

Im Sexualstrafrecht werden überwiegend Tatvorwürfe mit Lebenssachverhalten erhoben, die sich in der Zweisamkeit zugetragen haben sollen. Es steht nicht selten Aussage gegen Aussage. Die Gefahr, unschuldig verurteilt zu werden, ist hier besonders hoch, was damit zusammenhängt, dass objektive Beweismittel häufig fehlen.

Hinzu kommt, dass Sexualstraftaten im Vergleich zu sonstigen Straftaten länger im Bundeszentralregister gespeichert werden und es gelten Besonderheiten bei der Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis (sog. erweitertes Führungszeugnis).

Besonderheiten gibt es auch bei den Verjährungsfristen. Bei einigen Delikten wird die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des 30. Lebensjahres des Tatopfers in Gang setzt. Dies gilt beispielsweise für § 174 StGB, in dem der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen geregelt ist oder für den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB.

In jedem Fall sollten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um mit diesem die für Sie besten Verteidigungsmöglichkeiten zu besprechen. Gerne berate ich Sie in allen Fragen des Sexualstrafrechts. Sollte es dem Beschuldigten aufgrund seiner Festnahme nicht möglich sein, selbst kurzfristigen Kontakt zu mir aufzunehmen, können Sie als Angehörige selbstverständlich auch kurzfristig telefonischen Kontakt mit mir aufnehmen.


Begriffe

  • Sexuelle Belästigung

    Nach der neu eingefügten Strafvorschrift des § 184i Abs. 1 StGB wird, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, wegen sexueller Belästigung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt.

  • Sexueller Übergriff

    Nach der jüngst Gesetz gewordenen Neuregelung des § 177 Abs. 1 StGB wird wegen sexuellen Übergriffs mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt.

  • Kinderpornographie

    Kinderpornographisch ist gemäß § 184b StGB eine pornographische Schrift, wenn sie zum Gegenstand hat: a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind), b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.