Internetstrafrecht | Computerstrafrecht

Das Internetstrafrecht hat sich im Laufe der digitalen Revolution entwickelt. Das Internet umgibt uns heutzutage in allen Bereichen. Im Zuge dessen haben sich auch die Straftaten auf die digitale Welt verlagert. Computer und Internet werden zu neuen Tatmitteln, aber auch zu Tatobjekten. Das "Cyber Crime" umfasst Delikte des allgemeinen Strafrechts und des Nebenstrafrechts, die im Zusammenhang mit der Verbreitung des Internets eine neue Bedeutung erfahren haben.

Das Internetstrafrecht ist als Querschnittsmaterie zu sehen, die sich aus vielen Einzelnormen - Strafvorschriften und Ordnungswidrigkeiten - unterschiedlicher Gesetze zusammensetzt, etwa nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Urheberrechtsgesetz (UrhG), Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Telemediengesetz (TMG).

Terminologisch wird zwischen Computer- und Internetstrafrecht unterschieden. Unter Computerstrafrecht werden vorrangig solche Delikte verstanden, die mittels Computer begangen werden oder die sich gegen einzelne Rechner wenden. Hingegen soll der Begriff des Internetstrafrechts auf solche Delikte angewandt werden, die mittels Netzwerken begangen werden oder sich gegen solche richten. Zu den Straftaten, die unter der Verwendung von Computern begangen werden, gehören insbesondere: Computerbetrug (§ 263a StGB), Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), Abfangen von Daten (§ 202b StGB), Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (§ 202c StGB), Datenhehlerei (§ 202d StGB), Datenveränderung (§ 303a StGB), Computersabotage (§ 303b StGB) und Fälschung beweiserheblicher Daten (§§ 269, 270 StGB).

Delikte, bei denen das Internet regelmäßig als Transportmedium herangezogen wird, sind z. B.: Verbreitung pornografischer Schriften (§ 184 ff. StGB), Volksverhetzung, Anleitung zu Straftaten und Gewaltdarstellung (§§ 130, 130a, 131 StGB), aber auch Betrug (§ 263 StGB), Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung (§§ 185-187 StGB) oder die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB). Die Vermögensdelikte und die so genannten Äußerungsdelikte machen dabei einen sehr großen Anteil der im Internet begangenen Straftaten aus. Dabei ist die Rechtswidrigkeit des Inhalts an sich und die Rechtswidrigkeit seiner Verbreitung zu unterscheiden, die beispielsweise in Form von Urheberrechtsverletzungen erfolgen kann. Aus dem Bereich des Urheberrechts sollen beispielhaft die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 106 UrhG) und das unzulässige Anbringen der Urheberbezeichnung (§ 107 UrhG) genannt werden.

Die juristischen Konsequenzen eines einfach Mausklicks können verheerend sein. Dabei muss die Straftat noch nicht einmal vorsätzlich begangen worden sein. Es passiert schnell, dass man völlig unverschuldet zum Opfer und damit unfreiwillig in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen gerät: die Möglichkeiten sind zahlreich. Das betrifft nicht nur Verwechselungen der Nutzeridentität bei Fällen von Kinderpornographie, sondern beispielsweise auch jegliche Strafbarkeit wegen des Mißbrauchs von Kreditkartendaten oder Zugangsdaten zu Onlinebanking, E-Mail-Diensten oder sozialen Netzwerken. Computer- und Internetstrafsachen verlangen sowohl den Strafverfolgungsorganen als auch den Strafverteidigern besondere Kenntnisse ab. Die zutreffende Bewertung etwa technischer Abläufe, digitaler Beweismittel und sonstiger Besonderheiten wird nur demjenigen Gelingen, der über diese Kenntnisse verfügt.

Seit dem 24.8.2017 darf von den Ermittlungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System (PC, Tablet, Smartphone ...) eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung).

In jedem Fall sollten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um mit diesem die für Sie besten Verteidigungsmöglichkeiten zu besprechen. Gerne berate ich Sie in allen Fragen des Internet- und Computerstrafrechts.


Begriffe

  • Phishing

    Unter "Phishing" versteht man die durch Täuschung herbeigeführte Erlangung fremder Daten, die im Internet als Identifikationsdaten verwendet werden können (Passwörter, PIN-Nummern, Kreditkartennummern, Accountdaten u.a.). Dabei kann das "Phishing", ein Kunstwort, welches aus den Namen "Password" und "Fishing" gebildet wurde, in mehreren Formen vorkommen.

  • Skimming

    Beim Skimming werden illegal Kartendaten erlangt, indem Daten von Magnetstreifen ausgelesen und auf gefälschte Karten kopiert werden. Mit der gefälschten Karte erfolgt dann eine Abhebung bzw. Bezahlung zulasten des rechtmäßigen Karteninhabers.

  • Cyber-Grooming

    Mit dem Begriff Cyber-Grooming (im deutschen Sprachgebrauch sinngemäß Internet-Anbahnung) wird das gezielte Ansprechen von Personen im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte bezeichnet. Es kann sich demnach um eine besondere Form der sexuellen Belästigung im Internet handeln.