Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht ist Sonderstrafrecht und Sonderstrafprozessrecht. Leitprinzip des Jugendstrafrechts ist die Prämisse "Erziehung vor Strafe". Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) regelt den Umgang mit Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender. Es regelt dabei nicht die Strafbarkeit einer Handlung. Straftaten sind im Strafgesetzbuch (StGB) und in den Vorschriften des Nebenstrafrechts normiert. Das Jugendgerichtsgesetz regelt vielmehr das Strafverfahren, die Sanktionierung und die Vollstreckung bei Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende, die sich einer Straftat schuldig gemacht haben. Typische Jugendverfehlungen sind nicht definiert. Diese können lediglich negativ abgegrenzt werden. Insbesondere nicht ausgeschlossen von Jugendverfehlungen sind etwa Sachbeschädigungen durch Graffiti.
Der Rechtsanwalt im Jugendstrafrecht trägt hohe Verantwortung für den Jugendlichen und muss die Verteidigung unter genügender Beachtung der jugendpsychologischen und jugendpädagogischen Belange gestalten. Gerade im Bereich des Jugendstrafrechts gibt es - auch bei nachweisbarer Täterschaft - zahlreiche Möglichkeiten, auf eine Verfahrenseinstellung hinzuwirken, wenn Einsicht und Wiedergutmachungswille beim Jugendlichen vorhanden sind oder geweckt werden können.
Im Jugendstrafrecht wird - anders als im Erwachsenenstrafrecht - wegen des erzieherischen Effekts für mehrere selbständige Strafen eine Einheitsstrafe festgesetzt.
Bei Heranwachsenden kann entweder das Jugendstrafrecht oder das mit höheren Sanktionen verbundene Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen. Entscheidend ist, ob die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters auch unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nach noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Für die Beurteilung, ob der Heranwachsende in seiner geistigen und sittlichen Entwicklung einem Jugendlichen gleichsteht, wurden u.a. die Marburger Richtlinien entwickelt.
In jedem Fall sollten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um mit diesem die besten Verteidigungsmöglichkeiten zu besprechen. Gerne berate ich Sie in allen Fragen des Jugendstrafrechts. Wenn Sie mich als Eltern bzw. erziehungsberechtigter Elternteil für Ihren Sohn bzw. Ihre Tochter als Rechtsanwalt beauftragen möchten, werde ich im Vorfeld mit Ihrem Sohn bzw. Ihrer Tochter ein kurzes Gespräch unter vier Augen führen.
Begriffe
Bei Kindern im Alter unter 14 Jahren kommt das Jugendgerichtsgesetz nicht zur Anwendung. Sie sind ohnehin nach § 19 StGB nicht schuldfähig. Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Heranwachsender ist, wer zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.
Bei Heranwachsenden kann entweder das Jugendstrafrecht oder das mit höheren Sanktionen verbundene Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen. Entscheidend ist, ob die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters auch unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nach noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
Als Sanktionen kommen im Jugendstrafrecht die Verhängung von Erziehungsmaßregeln, d.h. Weisungen und Anordnungen, die Verhängung von Zuchtmitteln, die Aussetzung der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung und die Verhängung einer Jugendstrafe mit und ohne Bewährung in Betracht.