Revision

Die Rechtsmittel des Strafprozesses dienen dazu, gerichtliche Entscheidungen anzufechten. Ziel soll es sein, von einem übergeordneten Gericht die Überprüfung und Änderung einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung zu erwirken.

Revisionen stellen regelmäßig die "letzte" Chance dar, ein anderes, besseres Urteil zu erhalten. Dabei handelt es sich um eine reine Rechtsinstanz, das bedeutet, das Urteil wird vom Revisionsgericht (Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof) lediglich auf Rechtsfehler hin überprüft. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Strafrechtliche Revisionen sind hochkomplex und müssen strenge formelle Anforderungen erfüllen, um von den Revisionsgerichten überhaupt geprüft zu werden. Zudem gelten dabei gänzlich andere Regeln als in den Tatsacheninstanzen, die bisweilen selbst Juristen vor erhebliche Schwierigkeiten stellen.

Das Rechtsmittel der Revision kann gegen Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte beim Landgericht sowie gegen erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte eingelegt werden. Zudem kann ein Urteil des Amtsgerichts statt mit Berufung mit der sogenannten Sprungrevision angefochten werden.

Ebenso wie bei der Berufung gilt bei der Revision das sogenannte "Verschlechterungsverbot". Das bedeutet, dass das Urteil der Vorinstanz in Art und Höhe der Rechtsfolgen (Strafen) nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das Verschlecherungsverbot dann nicht gilt, wenn die Staatsanwaltschaft ebenfalls Rechtsmittel eingelegt hat.

In jedem Fall sollten Sie schon wegen der einzuhaltenden Fristen frühzeitig einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um mit diesem die Verteidigungsmöglichkeiten und Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu besprechen. Gerne berate ich Sie in allen Fragen zur Revision. Als Strafverteidiger übernehme ich Ihren Fall auch in späteren Instanzen. Sollte es dem Angeklagten aufgrund seiner Festnahme nicht möglich sein, selbst kurzfristigen Kontakt zu mir aufzunehmen, können Sie als Angehörige selbstverständlich auch kurzfristig telefonischen Kontakt mit mir aufnehmen.


Begriffe

  • Rechtsmittelberechtigte

    Zur Revision berechtigt sind der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und auch der Verteidiger. Die Erklärung des Verteidigers ist jedoch nachrangig im Verhältnis zur Erklärung des Angeklagten, wenn die Erklärungen in Widerspruch zueinander stehen. Hat der Angeklagte einen gesetzlichen Vertreter, ist auch dieser zur Einlegung der Revision berechtigt und kann diese auch gegen den Willen des Angeklagten vornehmen. Überdies sind im Fall der Privatklage und der Nebenklage auch der Privatkläger und der Nebenkläger revisionsberechtigt. Der Nebenkläger kann jedoch nur hinsichtlich eines ihn betreffenden Nebenklagedeliktes Revision einlegen und eine Revision nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge einlegen. Erforderlich ist für die Zulässigkeit einer Revision zudem, dass der Revisionsberechtigte durch die gerichtliche Entscheidung beschwert ist.

  • Revisionseinlegung

    Die Frist zur Revisionseinlegung beträgt eine Woche, wenn das Urteil in Anwesenheit des Angeklagten verkündet wurde. Wird das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet, dann beginnt diese Frist mit Zustellung des Urteils. Die Revision ist beim Ausgangsgericht (iudex a quo), also bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, einzulegen. Die Einlegung kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Für nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte gilt die Sonderregelung des § 299 StPO, wonach die Revision auch rechtzeitig (also innerhalb der Frist von einer Woche) zu Protokoll der Geschäftsstelle des örtlich zuständigen Amtsgerichts des Haftortes eingelegt werden kann.

  • Rechtskraft

    Bleibt die Revision gegen ein Urteil erfolglos, so wird das angefochtene Urteil mit der Entscheidung des Revisionsgerichts rechtskräftig. Hat hingegen eine Revision zumindest teilweise Erfolg, so trifft das Revisionsgericht entweder eine eigene Entscheidung oder hebt (ggfls. teilweise) das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Tatsacheninstanz zurück, in der Regel also an die Instanz, die das angefochtene Urteil erlassen hat. Es muss dann vor dem Ausgangsgericht durch einen anderweitigen Spruchkörper neu verhandelt werden.