Opferschutz | Opfervertretung
Die Strafprozessordnung (StPO) bietet dem Verletzten oder Geschädigten einer Straftat die Möglichkeit, im Wege der Nebenklage aktiv am Strafprozess teilzunehmen und sich als Opfer durch einen Rechtsanwalt oder Strafverteidiger vertreten zu lassen. Dem Nebenkläger wird Gelegenheit gegeben, im Verfahren seine persönlichen Interessen auf Genugtuung zu verfolgen, insbesondere durch aktive Beteiligung das Verfahrensergebnis zu beeinflussen und sich gegen die Leugnung oder Verharmlosung der Verletzung des Tatopfers zu wehren.
Dem Nebenkläger stehen - ähnlich der Staatsanwaltschaft - eigene Verfahrensrechte zu, etwa das Beweisantrags- und Fragerecht sowie auch das Recht zur Ablehnung von Richtern oder Sachverständigen. Obwohl Nebenkläger fast immer auch als Zeugen aussagen, dürfen sie trotzdem während der gesamten Hauptverhandlung anwesend sein. Dem Strafverfahren können sich Verletzte der Straftat anschließen, bei Tötungsdelikten die hinterbliebenen Eltern, Kinder, Geschwister oder Ehepartner. Die Nebenklage ist gesetzlich zulässig insbesondere bei Sexualdelikten, z.B. sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, (versuchter) Mord, (versuchter) Totschlag und anderen Straftaten mit Todesfolge. Ferner beispielsweise bei einigen Körperverletzungsdelikten und Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Grundsätzlich fallen die Kosten der Nebenklage dem Verurteilten zur Last, wobei in den Fällen des § 397a StPO die Staatskasse einen Rechtsanwalt als Beistand bestellt und auch die Kosten der Nebenklage trägt. Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO nicht vor, besteht unter erhöhten Voraussetzungen die Möglichkeit, für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Von der Nebenklage zu unterscheiden ist das Adhäsionsverfahren. Mit einem Adhäsionsverfahren können zivilrechtliche Ansprüche wie Schmerzensgeld und sonstige Schadensersatzpositionen, die aus der Straftat erwachsen, statt in einem eigenständigen zivilgerichtlichen Verfahren unmittelbar im Strafprozess geltend gemacht werden.
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Begriffe
Die Nebenklagebefugnis besteht schon dann, wenn nach der Sachlage die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Nebenklagestraftat rechtlich möglich erscheint, also nach dem von der Anklage erfassten Sachverhalt (§ 264 StPO) die Verurteilung wegen eines solchen Delikts materiell-rechtlich in Betracht kommt. Für die Zulassung der Nebenklage reicht eine Anklage wegen einer der in § 395 StPO aufgezählten rechtswidrigen Taten aus; darauf, ob diese Tat auch schuldhaft begangen wurde, kommt es dabei nicht an.
Sowohl die Feststellung der Nebenklageberechtigung als auch die Beistandsbestellung wirkt ebenso wie eine Beiordnung von Pflichtverteidigern nach § 397a Abs. 1 StPO über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Rechtsmittelinstanz.
Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.