Wirtschaftsstrafrecht

Unter den Begriff "Wirtschaftsstrafrecht", der nicht konkret definiert ist, fallen Straftatbestände und Rechtsnormen, die sich auf das Wirtschaftsleben beziehen, die also typischerweise in einer Nähe zu oder im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Geschäftsaktivitäten stehen. Infolge der Verteilung zahlreicher Tatbestandsgruppen auf das Nebenstrafrecht (also außerhalb des StGB) ist das Wirtschaftsstrafrecht vom deutschen Gesetzgeber besonders unübersichtlich gestaltet. Aufgrund einer in letzten Jahren immer weiter intensivierten Strafverfolgung im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts sehen sich Geschäftsführer, Manager, Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder aber auch Prokuristen und leitende Angestellte immer häufiger mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert und geraten dabei schnell in eine Überforderungssituation. Dazu haben immer kompliziertere rechtliche Regelungen zu großen Unsicherheiten bei der wichtigen Fragestellung geführt, was im Rahmen des immer härter werdenden Wettbewerbs (noch) erlaubt, was (schon) verboten ist und wann eine Straftat vorliegt.

Traditionell spielen Betrug, Insolvenzdelikte, Korruption (Bestechung) und Untreue eine herausragende Rolle auf dem weiten Feld der Wirtschaftskriminalität. Zu diesem Bereich des Strafrechts gehören Straftaten wie der Subventionsbetrug, der Kapitalanlagebetrug und der Kreditbetrug als Spezialfälle des Betruges. Ebenso haben die Straftaten des Bankrotts, der Vorteilsannahme, der Bestechlichkeit, der Vorteilsgewährung und der Geldwäsche einen wirtschaftsrechtlichen Bezug und sind dem Wirtschaftsstrafrecht zuzuordnen. Straftaten nach der Abgabenordnung (AO), dem Patentgesetz (PatG), dem Markengesetz (MarkenG) und dem Designgesetz (DesignG), aber auch nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) oder nach dem Wettbewerbsrecht zählen zum Wirtschaftsstrafrecht. Einen weiteren Bereich bilden beispielsweise auch Verstöße gegen Strafvorschriften der Insolvenzordnung (InsO), des Aktiengesetzes (AktG) oder des GmbH-Gesetzes, dem HGB, gegen Strafvorschriften aus dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und dem Lebensmittelrecht.

Das Wirtschaftsstrafrecht ist, bedingt durch den wirtschaftlichen Wandel, eine äußerst dynamische Materie und ständigen Veränderungen unterworfen. Strafverfahren orientieren sich trotz aller Bestrebungen, Unternehmen als juristische Personen zur Verantwortung zu ziehen, noch immer an der persönlichen Verantwortlichkeit einzelner Personen.

Häufig kommt es bei Wirtschaftsstrafsachen zu Durchsuchungen der Geschäftsräume und Sicherstellungen. Diese Eingriffe haben oftmals schwerwiegende Folgen für das betroffene Unternehmen.

In jedem Fall sollten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um mit diesem die für Sie besten Verteidigungsmöglichkeiten zu besprechen. Gerne berate ich Sie in allen Fragen des Wirtschaftsstrafrechts.


Begriffe

  • Vermögensbetreuungspflicht

    Eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter in einer Beziehung zum (potentiell) Geschädigten steht, die eine besondere, über die für jedermann geltenden Pflicht zur Wahrung der Rechtssphäre anderer hinausgehende Verantwortung für dessen materielle Güter mit sich bringt. Den Täter muss eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen treffen. Hierbei ist in erster Linie von Bedeutung, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet und ob dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbständigkeit, mit anderen Worten die Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums verbleibt.

  • Irreführung, § 16 UWG

    Unwahre Angaben sind zur Irreführung geeignet, wenn sie einen nicht ganz unbeachtlichen Teil der durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise veranlassen kann, sie für wahr zu halten und dadurch getäuscht zu werden; dabei genügt - ebenso wie bei § 3 UWG - die Gefahr einer Irreführung.

  • Eingehungsbetrug

    Als Eingehungsbetrug werden Fallgestaltungen bezeichnet, in denen bereits der Abschluss eines gegenseitigen Vertrags und nicht erst die auf Grundlage des Vertrags erfolgende Leistungserbringung zu einem Vermögensschaden führt.