Rechtsmittelverteidigung
Die Rechtsmittel des Strafprozesses dienen dazu, gerichtliche Entscheidungen anzufechten. Ziel soll es sein, von einem übergeordneten Gericht die Überprüfung und Änderung einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung zu erwirken.
Berufungen in Strafsachen sind in den §§ 312 bis 332 der Strafprozessordnung geregelt. Sie sind gegen die Urteile des Amtsgerichts - des Strafrichters oder des Schöffengerichts - zulässig und stellen eine zweite Tatsacheninstanz dar. Es wird also die gesamte Beweisaufnahme - sofern keine Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß erfolgt ist - erneut durchgeführt.
Revisionen dagegen stellen die "letzte" Chance dar, ein anderes, besseres Urteil zu erhalten. Dabei handelt es sich um eine reine Rechtsinstanz, das bedeutet, das Urteil wird vom Revisionesgericht (Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof) lediglich auf Rechtsfehler hin überprüft. Strafrechtliche Revisionen sind hochkomplex und müssen strenge formelle Anforderungen erfüllen, um von den Revisionsgerichten überhaupt geprüft zu werden. Zudem gelten dabei gänzlich andere Regeln als in den Tatsacheninstanzen, die bisweilen selbst Juristen vor erhebliche Schwierigkeiten stellen.
In jedem Fall sollten Sie schon wegen der einzuhaltenden Fristen frühzeitig einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um mit diesem die Verteidigungsmöglichkeiten und Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu besprechen. Gerne berate ich Sie in allen Fragen zur Berufung. Sollte es dem Angeklagten aufgrund seiner Festnahme nicht möglich sein, selbst kurzfristigen Kontakt zu mir aufzunehmen, können Sie als Angehörige selbstverständlich auch kurzfristig telefonischen Kontakt mit mir aufnehmen.
Als Strafverteidiger übernehme ich Ihren Fall auch in späteren Instanzen. Es kommen viele Mandanten, die es in der ersten Instanz ohne anwaltliche Vertretung versucht haben und die Übermacht von Gericht und Staatsanwaltschaft erlebt haben. Nur mit einem Rechtsanwalt an Ihrer Seite wird das Gleichgewicht in Strafprozessen hergestellt.
Begriffe
Funktionell zuständig für die Berufungsentscheidung ist die kleine Strafkammer des Landgerichts in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen, §§ 74 Abs. 3, 76 Abs. 1 Satz 1 GVG; Ausnahmsweise ist nach § 76 Abs. 3 Satz 1 GVG ein zweiter Berufsrichter hinzuzuziehen, wenn es sich um eine Berufung gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichtes (§ 29 Abs. 2 GVG) handelt.
Suspensiveffekt (§ 316 Abs. 1 StPO) des Rechtsmittels bedeutet die Hemmung der Rechtskraft der bereits ergangenen Entscheidung. Devolutiveffekt bedeutet, dass die Berufung die Sache in die nächst höhere Instanz bringt.
In gesondert geregelten Fällen bedarf es einer Annahme der Berufung:
- bei Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen,
- bei Verwarnung (§ 59 StGB) mit vorbehaltener Strafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen,
- bei Verurteilung zu einer Geldbuße nach dem OWiG,
- bei Freispruch des Angeklagten, wenn die Staatsanwaltschaft nicht mehr als 30 Tagessätze Geldstrafe beantragt hatte,
- bei Einstellung des Verfahrens, wenn die Staatsanwaltschaft nicht mehr als 30 Tagessätze Geldstrafe beantragt hatte.
Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist (§ 313 Abs. 2 Satz 1 StPO). Sonst ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss, der im Falle der Annahme der Berufung keiner Begründung bedarf (§ 322a Satz 3 StPO). Dieser ist nach § 322a Satz 2 StPO unanfechtbar. Einzige Ausnahme: eine sofortige Beschwerde ist zulässig, wenn behauptet wird, es läge gar kein Fall der Annahmeberufung vor (§ 322 Abs. 2 StPO analog).