Kapitalstrafrecht

Das Kapitalstrafrecht umfasst alle Straftaten, die gegen das menschliche Leben gerichtet sind. Hierzu zählen insbesondere vorsätzliche Tötungsdelikte wie Mord und Totschlag. Kapitalverbrechen können auch in Zusammenhang mit anderen Straftaten auftreten, beispielsweise mit Vergehen im Sexualstrafrecht. Die Verfahren im Kapitalstrafecht sind für den Strafverteidiger sehr aufwendig und komplex. Die Verteidigung in Kapitalstrafsachen gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben der Strafverteidigung. Wenn es um (versuchten) Mord und Totschlag oder andere Delikte mit Todesfolge geht, stehen regelmäßig hohe Haftstrafen bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe im Raum. Es handelt sich meist um besonders umfangreiche Verfahren, die komplexe rechtsmedizinische, kriminalistische, psychiatrische und psychologische Fragestellungen umfassen. Hinzu kommt, dass Verhandlungen vor dem Schwurgericht exzellente materiellrechtliche und strafprozessualrechtliche Kenntnisse erfordern.

Überdies finden Kapitalstrafverfahren häufig große Aufmerksamkeit in der breiteren Öffentlichkeit und sind nicht selten Gegenstand umfangreicher Berichterstattung in den Medien, was für den Mandanten naturgemäß eine zusätzliche Belastung darstellt.

Der kurze Instanzenzug - nur die Revision ist möglich - und die möglichen Strafen in Kapitalsachen zwingen noch mehr als in anderen Verfahren dazu, alle möglichen prozessualen Mittel der Strafverteidigung in dem Verfahren vor dem Schwurgericht im Blick zu haben und erforderlichenfalls einzusetzen.

In jedem Fall sollten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um mit diesem die für Sie besten Verteidigungsmöglichkeiten zu besprechen. Gerne berate ich Sie in allen Fragen des Kapitalstrafrechts. Sollte es dem Beschuldigten aufgrund seiner Festnahme nicht möglich sein, selbst kurzfristigen Kontakt zu mir aufzunehmen, können Sie als Angehörige selbstverständlich auch kurzfristig telefonischen Kontakt mit mir aufnehmen. Der wegen eines Kapitaldelikts inhaftierte Mandant befindet sich in einer psychischen Ausnahmesituation und bedarf der Betreuung. Kenntnis vom Stand der Ermittlungen erhält der Mandant regelmäßig durch Besprechungen mit mir in der Justizvollzugsanstalt.


Begriffe

  • Besondere Schwere der Schuld

    Die Feststellung besonderer Schwere der Schuld setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre.

  • Mord, § 211 StGB

    (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
    (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

  • Totschlag, § 212 StGB

    (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
    (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.