Umweltstrafrecht
Die Umwelt als natürliche Lebensgrundlage des Menschen ist heute umfassend strafrechtlich geschützt. Der Kern der umweltstrafrechtlichen Tatbestände findet sich im 29. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) unter der Überschrift "Straftaten gegen die Umwelt".
Unter Strafe gestellt sind nach den §§ 324 bis 330d StGB etwa die gravierende Verunreinigung eines der Umweltmedien Wasser, Luft und Boden, der unerlaubte Umgang mit gefährlichen Abfällen, das unerlaubte Betreiben von Anlagen und die Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete. Zahlreiche weitere Tatbestände sind in Spezialgesetzen, wie z. B. dem Chemikaliengesetz (ChemG) oder dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) enthalten. Das Umweltstrafrecht ist in den letzten Jahren immer wieder erweitert und angepasst worden, nicht zuletzt, um mit technischen Entwicklungen und neuen Erkenntnissen über die Gefährlichkeit bestimmter Umweltverunreinigungen Schritt zu halten. Im Strafgesetzbuch normierte Umweltstraftaten können jeweils auch fahrlässig begangen werden.
Besonders schwere Fälle vorsätzlicher Umweltstraftaten sind anknüpfend an die Tatfolgen oder Tatmotivation mit höherer Strafe bedroht. Eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe kommt in bestimmten Fällen in Betracht, wenn die Gefahr freiwillig abgewendet oder der rechtswidrige Zustand beseitigt wurde, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
Umweltrechtliche Verstöße ziehen häufig straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen nach sich. Die potenziellen Gefahrenbereiche erstrecken sich dabei auf alle Gebiete des Umweltrechts. Das Umweltstrafrecht ist aufgrund seiner "Verwaltungsakzessorierät" (d.h. die Frage der Strafbarkeit richtet sich u.a. danach, ob bestimmte verwaltungsrechtliche Pflichten verletzt wurden) und der ganz erheblichen Regelungsdichte ein komplexes und sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen und Führungskräfte sehr haftungsträchtiges Rechtsgebiet.
In jedem Fall sollten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um mit diesem die für Sie besten Verteidigungsmöglichkeiten zu besprechen. Gerne berate ich Sie in allen Fragen des Umweltstrafrechts.
Begriffe
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch 1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder 2. in bedeutendem Umfang verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Für die Frage, ob eine nachhaltige Gewässerverunreinigung vorliegt, ist maßgebend, ob ein Gewässer (gleich welcher Art und Güte) angesichts der konkret festgestellten unzulässigen Einwirkungen so verunreinigt wurde, dass sein biologischer Wert nachhaltig gemindert werden konnte.
Wie sich aus der Legaldefinition des § 330d Abs. 1 Nr. 1 StGB ergibt, ist das von Verunreinigungen unmittelbar betroffene Grundwasser eigenständiges Schutzgut des § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB, wonach die Umwelt als solche in ihren verschiedenen Medien geschützt wird. Es reicht daher zur Erfüllung des Tatbestandes aus, wenn das Grundwasser in dem betroffenen Gebiet durch die außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage abgelagerten Abfälle nachhaltig verunreinigt oder sonst nachteilig verändert wird. Feststellbare Auswirkungen auf andere Umweltmedien, Mensch oder Tier sind insoweit nicht erforderlich.